Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1928Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Eintragungen sowie die Änderungen von Eintragungen sind ohne Verzug vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Liegt einer Eintragung ein Erlaß zugrunde, so ist er mit Datum und Zahl anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den §§ 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den Paragraphen 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013
Dokumentnummer
NOR12023651
alte Dokumentnummer
N2192818737R