Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1928Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 12.
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen im Haag spätestens am 1. Mai 1928 hinterlegt werden.
Es tritt einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft und soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie der Hauptvertrag.
Diese Akte tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, an die Stelle des am 2. Juni 1911 in Washington revidierten Madrider Abkommens von 1891. Das letztere bleibt jedoch in den Beziehungen zu den Ländern in Kraft, die die gegenwärtige Akte nicht ratifiziert haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.
Geschehen im Haag in einem einzigen Stücke am 6. November 1925.
Anmerkung
Die Washingtoner Fassung ist gegenüber keinem Staat mehr anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12023699
Alte Dokumentnummer
N2192827189S