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Art. 10

Fassungen
ab 03.06.1928 — BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute03.06.1928 BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

03.06.1928BGBl. Nr. 158/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 10.

Wenn die Auslieferung einer Person, deren Auslieferung nach den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens von einem der vertragschließenden Teile begehrt wird, gleichzeitig von einem oder mehreren anderen Staaten verlangt wird, wird es dem ersuchten Staate überlassen sein, zu entscheiden, welchem der ersuchenden Staaten der Vorzug eingeräumt wird.

Wenn im obigen Falle die Auslieferungsbegehren verschiedene strafbare Handlungen zum Gegenstand haben, kann der ersuchte Staat bei Bewilligung der Auslieferung zur Bedingung machen, daß der Auszuliefernde nach Verbüßung seiner Strafe einem anderen Staate ausgeliefert werde.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007192