Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1928Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Wieder in Kraft seit 1991.
Text
Artikel 9.
Das Begehren um Zustimmung im Sinne des Artikels 7 ist im diplomatischen Weg zu stellen. Dieses Begehren muß die Art der strafbaren Handlung sowie den Tag und Ort ihrer Begehung angeben oder von Aktenstücken begleitet sein, die diese Angaben enthalten. Wenn das Begehren die Versetzung des Ausgelieferten in den Anklagezustand bezweckt und die strafbare Handlung eine solche ist, daß gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens die Auslieferung nicht abgelehnt werden könnte, wird die Zustimmung erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40007191