Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 03.06.1928 — BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute03.06.1928 BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

03.06.1928BGBl. Nr. 158/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 9.

Das Begehren um Zustimmung im Sinne des Artikels 7 ist im diplomatischen Weg zu stellen. Dieses Begehren muß die Art der strafbaren Handlung sowie den Tag und Ort ihrer Begehung angeben oder von Aktenstücken begleitet sein, die diese Angaben enthalten. Wenn das Begehren die Versetzung des Ausgelieferten in den Anklagezustand bezweckt und die strafbare Handlung eine solche ist, daß gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens die Auslieferung nicht abgelehnt werden könnte, wird die Zustimmung erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007191