Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 03.06.1928 — BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute03.06.1928 BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

03.06.1928BGBl. Nr. 158/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 8.

Das Auslieferungsbegehren ist im diplomatischen Wege zu stellen. Ihm müssen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift ein Strafurteil eines Gerichtes oder ein von einem Gerichte oder einem zuständigen Untersuchungsrichter erlassener Haftbefehl angeschlossen sein. Das Urteil oder der Haftbefehl müssen genau die Art der strafbaren Handlung sowie den Tag und Ort ihrer Begehung angeben. Der Wortlaut der im ersuchenden Staate in Kraft stehenden und auf die strafbare Handlung anwendbaren Strafbestimmungen und so weit wie möglich eine Personsbeschreibung des Auszuliefernden sind dem Auslieferungsbegehren anzuschließen.

Wenn die übersendeten Aktenstücke unvollständig sind oder eine Ergänzung der Auskünfte in irgendeiner Hinsicht für notwendig erachtet wird, kann der ersuchende Staat zur Beibringung der fehlenden Aktenstücke oder Auskünfte eingeladen werden.

In keinem Falle kann der ersuchende Staat verhalten werden, den Beweis der Schuld des Auszuliefernden zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007190