Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 03.06.1928 — BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute03.06.1928 BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

03.06.1928BGBl. Nr. 158/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 7.

Eine Person, die von einem der vertragschließenden Teile dem andern ausgeliefert worden ist, darf dort wegen einer vor der Auslieferung begangenen Tat, derentwegen die Auslieferung nicht erfolgt ist, weder verfolgt noch bestraft noch - den Fall des Artikels 10, Absatz 2, ausgenommen - an einen dritten Staat weiter geliefert werden, es sei denn, daß hiezu ausdrücklich gemäß Artikel 9 die Zustimmung erteilt wird oder daß der Ausgelieferte, nachdem er endgültig freigesprochen oder nach vollständiger Verbüßung der Strafe oder infolge eines Einstellungsbeschlusses oder einer Nachsicht der Strafe in Freiheit gesetzt worden ist, es unterlassen hat, das Land vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen zu verlassen, obwohl er daran in keiner Weise gehindert war, oder daß er dahin von neuem zurückkehrt.

Während der im vorigen Absatze erwähnten Frist von 30 Tagen wird der Ausgelieferte in keiner Weise verhindert werden, das Land zu verlassen, es sei denn, daß er eine neue strafbare Handlung begangen hat.

Eine Person, die von einem der vertragschließenden Teile dem andern ausgeliefert worden ist, darf wegen der strafbaren Handlung, derentwegen ihre Auslieferung erfolgt ist, von einem Gerichte, das nur zeitweilig oder unter besonderen Umständen die Befugnis zur Aburteilung solcher Fälle hat, nicht verfolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007189