Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1928Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Wieder in Kraft seit 1991.
Text
Artikel 6.
Wenn die auszuliefernde Person in dem ersuchten Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung verfolgt wird oder eine Strafe verbüßt, wird die Auslieferung nicht vor Beendigung der Untersuchung oder Verbüßung oder Nachsicht der Strafe stattfinden. Doch kann die vorläufige Auslieferung unter der Bedingung bewilligt werden, daß die betreffende Person nach Beendigung der Untersuchung oder des Gerichtsverfahrens im ersuchenden Staate rücküberstellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40007188