Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 03.06.1928 — BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute03.06.1928 BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

03.06.1928BGBl. Nr. 158/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 6.

Wenn die auszuliefernde Person in dem ersuchten Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung verfolgt wird oder eine Strafe verbüßt, wird die Auslieferung nicht vor Beendigung der Untersuchung oder Verbüßung oder Nachsicht der Strafe stattfinden. Doch kann die vorläufige Auslieferung unter der Bedingung bewilligt werden, daß die betreffende Person nach Beendigung der Untersuchung oder des Gerichtsverfahrens im ersuchenden Staate rücküberstellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007188