Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1928Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Wieder in Kraft seit 1991.
Text
Artikel 5.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt werden:
wenn nach den Gesetzen des ersuchten Staates die Verjährung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung eingetreten ist,
wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, in dem betreffenden Staate in Ansehung derselben Straftat verurteilt oder freigesprochen worden ist oder die Nachsicht der Strafe erlangt hat.
Anmerkung. Während des Laufes der Untersuchung oder im Falle eines Einstellungsbeschlusses kann die Auslieferung abgelehnt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40007187