Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1928Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Wieder in Kraft seit 1991.
Text
Artikel 4.
In keinem Falle und unter keiner Bedingung werden die vertragschließenden Teile verpflichtet sein, einander ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern, diese mögen die Staatsangehörigkeit schon von Geburt an besitzen oder durch Einbürgerung erworben haben.
Wegen strafbarer Handlungen, die auf dem Gebiete des ersuchten Staates oder an Bord eines Schiffes seiner Nationalität begangen wurden, findet die Auslieferung nicht statt.
Wenn die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes des ersuchenden Staates begangen wurde, wird die Auslieferung nur dann bewilligt werden, wenn die Gesetzgebung des ersuchten Staates unter gleichen Umständen die Verfolgung einer gleichartigen, außerhalb seines Gebietes begangenen Tat zuließe.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40007149