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Art. 4

Fassungen
ab 03.06.1928 — BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute03.06.1928 BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.06.1928BGBl. Nr. 158/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 4.

In keinem Falle und unter keiner Bedingung werden die vertragschließenden Teile verpflichtet sein, einander ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern, diese mögen die Staatsangehörigkeit schon von Geburt an besitzen oder durch Einbürgerung erworben haben.

Wegen strafbarer Handlungen, die auf dem Gebiete des ersuchten Staates oder an Bord eines Schiffes seiner Nationalität begangen wurden, findet die Auslieferung nicht statt.

Wenn die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes des ersuchenden Staates begangen wurde, wird die Auslieferung nur dann bewilligt werden, wenn die Gesetzgebung des ersuchten Staates unter gleichen Umständen die Verfolgung einer gleichartigen, außerhalb seines Gebietes begangenen Tat zuließe.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007149