Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1928Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Wieder in Kraft seit 1991.
Text
Artikel 3.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt werden wegen politischer Verbrechen oder Vergehen oder wegen Handlungen, die mit solchen Straftaten zusammenhängen, es sei denn, daß diese vorwiegend den Charakter einer gemeinen strafbaren Handlung haben. Die Entscheidung dieser Frage bleibt in jedem einzelnen Falle der Beurteilung des ersuchten Staates überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40007148