Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 03.06.1928 — BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute03.06.1928 BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

03.06.1928BGBl. Nr. 158/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 12.

Wenn die Auslieferung bewilligt worden ist, ist der ersuchende Staat verpflichtet, die Übernahme des Auszuliefernden innerhalb einer Frist von 30 Tagen von dem Tage zu veranlassen, an dem er die Verständigung erhalten hat, daß die Auslieferung ohne Verzug durchgeführt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die betreffende Person in Freiheit gesetzt werden.

Die Auslieferung wird an jenem Punkte der Grenze des ersuchten Staates stattfinden, welchen der ersuchende Staat bestimmen wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007194