Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1928Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Wieder in Kraft seit 1991.
Text
Artikel 13.
Wenn eine Person gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens verhaftet worden ist, sind alle zur Zeit ihrer Verhaftung in ihrem Besitze befindlichen Gegenstände, welche für die Feststellung der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung irgendwie von Wichtigkeit sein könnten oder deren Rückstellung von den Privatbeteiligten verlangt werden könnte, zu beschlagnahmen und im Falle der Bewilligung der Auslieferung den Behörden des ersuchenden Staates zu übergeben.
Der ersuchte Staat kann in Ansehung dieser Gegenstände alle Vorbehalte machen, die er zum Schutze der Rechte Dritter für notwendig erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40007195