Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 03.06.1928 — BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute03.06.1928 BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

03.06.1928BGBl. Nr. 158/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 13.

Wenn eine Person gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens verhaftet worden ist, sind alle zur Zeit ihrer Verhaftung in ihrem Besitze befindlichen Gegenstände, welche für die Feststellung der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung irgendwie von Wichtigkeit sein könnten oder deren Rückstellung von den Privatbeteiligten verlangt werden könnte, zu beschlagnahmen und im Falle der Bewilligung der Auslieferung den Behörden des ersuchenden Staates zu übergeben.

Der ersuchte Staat kann in Ansehung dieser Gegenstände alle Vorbehalte machen, die er zum Schutze der Rechte Dritter für notwendig erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007195