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Art. 15

Fassungen
ab 03.06.1928 — BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute03.06.1928 BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

03.06.1928BGBl. Nr. 158/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 15.

Wenn im Zuge eines Strafverfahrens, in dem nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens die Auslieferung zulässig ist, eine Gerichtsbehörde des einen der vertragschließenden Teile die Vernehmung von Zeugen, die sich auf dem Gebiete des andern Staates aufhalten, oder irgendeine andere Untersuchungshandlung für notwendig erachtet, ist das Ersuchen schriftlich und im diplomatischen Wege zu stellen und es ist ihm Folge zu geben, soweit die Gesetzgebung des Staates, wo der Zeuge vernommen oder die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll, es zuläßt.

Der ersuchende Staat ist, wenn er es verlangt, und soweit wie möglich im voraus zeitgerecht von dem Tage und Orte der Erledigung des Ersuchens zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007197