Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1928Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Wieder in Kraft seit 1991.
Text
Artikel 15.
Wenn im Zuge eines Strafverfahrens, in dem nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens die Auslieferung zulässig ist, eine Gerichtsbehörde des einen der vertragschließenden Teile die Vernehmung von Zeugen, die sich auf dem Gebiete des andern Staates aufhalten, oder irgendeine andere Untersuchungshandlung für notwendig erachtet, ist das Ersuchen schriftlich und im diplomatischen Wege zu stellen und es ist ihm Folge zu geben, soweit die Gesetzgebung des Staates, wo der Zeuge vernommen oder die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll, es zuläßt.
Der ersuchende Staat ist, wenn er es verlangt, und soweit wie möglich im voraus zeitgerecht von dem Tage und Orte der Erledigung des Ersuchens zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40007197