Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 03.06.1928 — BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute03.06.1928 BGBl. Nr. 158/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

03.06.1928BGBl. Nr. 158/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Wieder in Kraft seit 1991.

Text

Artikel 16.

Wenn im Zuge eines Strafverfahrens, in dem nach den Bestimmungen dieses Vertrages die Auslieferung zulässig ist, die Vorlegung von Gegenständen oder Urkunden, die als Beweisstücke dienen können und sich im Besitze von Behörden des andern Staates befinden, für notwendig erachtet wird, ist das Ersuchen im diplomatischen Weg zu stellen und es ist ihm Folge zu geben, sofern nicht besondere Erwägung im einzelnen Falle entgegenstehen und unbeschadet des Rechtes des ersuchten Staates, die Verpflichtung zur Rückgabe der erwähnten Gegenstände oder Urkunden zur Bedingung der Vorlegung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001772

Dokumentnummer

NOR40007198