Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1928Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Wieder in Kraft seit 1991.
Text
Artikel 16.
Wenn im Zuge eines Strafverfahrens, in dem nach den Bestimmungen dieses Vertrages die Auslieferung zulässig ist, die Vorlegung von Gegenständen oder Urkunden, die als Beweisstücke dienen können und sich im Besitze von Behörden des andern Staates befinden, für notwendig erachtet wird, ist das Ersuchen im diplomatischen Weg zu stellen und es ist ihm Folge zu geben, sofern nicht besondere Erwägung im einzelnen Falle entgegenstehen und unbeschadet des Rechtes des ersuchten Staates, die Verpflichtung zur Rückgabe der erwähnten Gegenstände oder Urkunden zur Bedingung der Vorlegung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40007198