Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über die Schiedsklauseln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1928Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
7.Ziffer 7 Das gegenwärtige Protokoll kann von jedem der vertragschließenden Staaten mit einer Frist von einem Jahre gekündigt werden. Die Kündigung soll durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes erfolgen. Letzterer wird diese Mitteilung sofort allen anderen Vertragsstaaten in Abschrift unter Angabe des Tages des Einganges mitteilen. Die Kündigung soll ein Jahr nach dem Tage der Mitteilung an den Generalsekretär wirksam werden. Sie soll nur für denjenigen vertragschließenden Staat gelten, der sie vorgenommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247538