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Art. 7

Fassungen
ab 13.03.1928 — BGBl. Nr. 57/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute13.03.1928 BGBl. Nr. 57/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Schiedsklauseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.03.1928BGBl. Nr. 57/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Ziffer 7 Das gegenwärtige Protokoll kann von jedem der vertragschließenden Staaten mit einer Frist von einem Jahre gekündigt werden. Die Kündigung soll durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes erfolgen. Letzterer wird diese Mitteilung sofort allen anderen Vertragsstaaten in Abschrift unter Angabe des Tages des Einganges mitteilen. Die Kündigung soll ein Jahr nach dem Tage der Mitteilung an den Generalsekretär wirksam werden. Sie soll nur für denjenigen vertragschließenden Staat gelten, der sie vorgenommen hat.

Im RIS seit

18.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Gesetzesnummer

10001773

Dokumentnummer

NOR40247538

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/57/A7/NOR40247538