Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 13.03.1928 — BGBl. Nr. 57/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute13.03.1928 BGBl. Nr. 57/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Schiedsklauseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

13.03.1928BGBl. Nr. 57/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Ziffer 8 Den vertragschließenden Staaten steht es frei, zu erklären, daß von der durch sie erfolgten Annahme des gegenwärtigen Protokolls die nachstehenden Gebiete, und zwar insgesamt oder zum Teil, ausgeschlossen sind, nämlich Kolonien, überseeische Besitzungen oder Gebiete, Protektorate oder Gebiete, über die sie ein Mandat ausüben.

Diese Staaten können später dem Protokoll besonders für jedes der auf diese Weise ausgeschlossenen Gebiete beitreten. Die Beitrittserklärung soll so bald als möglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der sie allen Vertragsstaaten mitteilen wird, und sie soll einen Monat nach ihrer Mitteilung durch den Generalsekretär an alle Vertragsstaaten in Kraft treten.

Die vertragschließenden Staaten können in gleicher Weise das Protokoll besonders für jedes der vorbezeichneten Gebiete kündigen. Der Artikel 7 findet auf diese Kündigung Anwendung.

Eine beglaubigte Abschrift des gegenwärtigen Protokolls soll durch den Generalsekretär allen vertragschließenden Staaten übersandt werden.

Geschehen in Genf, den 24. September 1923 in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text in gleicher Weise authentisch ist und das in den Archiven des Völkerbundes niedergelegt bleibt.

Im RIS seit

18.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Gesetzesnummer

10001773

Dokumentnummer

NOR40247539

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/57/A8/NOR40247539