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Art. 10

Fassungen
ab 28.07.1929 — BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.07.1929 BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.07.1929BGBl. Nr. 266/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zehn. Die Konsuln und Konsularagenten der beiden vertragschließenden Teile sind berechtigt, ihre Staatsangehörigen zu schützen und alle Rechte und Interessen derselben nach Maßgabe des Völkerrechtes und der internationalen Gepflogenheiten und innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse zu verteidigen.

Zu diesem Behufe können sie sich an alle Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihres Amtsbezirkes wenden, um gegen jede Verletzung der zwischen beiden Staaten bestehenden Verträge und Übereinkommen und gegen jeden Mißbrauch, über den sich ihre Angehörigen zu beklagen haben sollten, Einspruch zu erheben. Wenn ihre Beschwerden durch die Ortsbehörden ihres Amtsbezirkes nicht entgegengenommen werden, können sie sich nur in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters ihres Staates direkt an die Regierung des Staates wenden, in dem sie ihren Sitz haben.

Schlagworte

Gerichtsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007329