Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 28.07.1929 — BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute28.07.1929 BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

28.07.1929BGBl. Nr. 266/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch neun. Die Konsulararchive sind jederzeit unverletzlich und die Ortsbehörden dürfen unter keinem Vorwande die Bücher, Papiere und anderen Gegenstände, die dazu gehören, durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Diese Papiere, Bücher und anderen Gegenstände müssen stets von den Büchern und Papieren, die zu einem allfälligen Handels- oder Gewerbebetrieb der betreffenden Funktionäre gehören, und von deren Privatpapieren vollständig getrennt sein.

Die Amtsräume der Konsulate und Konsularagenturen sind jederzeit unverletzlich. Die Ortsbehörden können unter keinem Vorwande – ausgenommen den Fall, wo es sich um die Verfolgung einer Straftat handelt, die nach der Gesetzgebung des Landes des Amtssitzes mit einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr oder einer größeren Strafe bedroht ist – in die Amtsräume eindringen und in keinem Falle die darin befindlichen amtlichen Schriften durchsuchen oder in Beschlag nehmen.

Es herrscht darüber Einverständnis, daß die Konsularamtsräume in keinem Fall als Asyl dienen können.

Wenn ein Konsul oder Konsularagent von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde aufgefordert wird, Schriftstücke der im Absatz 4 des Artikels römisch acht des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Art, die er verwahrt, herauszugeben oder vorzuweisen, und dies verweigert, so kann die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dem Konsularbeamten gegenüber keine Zwangsmaßnahmen anwenden, sondern es müssen Schwierigkeiten dieser Art auf diplomatischem Wege geregelt werden.

Schlagworte

Handelsbetrieb, Gerichtsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007328