Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularkonvention (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1929Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIII. Die Konsuln und Konsularagenten jedes vertragschließenden Teiles haben die Befugnis, nach Maßgabe der Konsularvorschriften des Staates, der sie ernannt hat, Pässe und andere Personaldokumente auszustellen und die Pässe, Ursprungs- und Herkunftszeugnisse über Waren und andere Schriftstücke ähnlicher Art mit Sichtvermerken zu versehen.Artikel römisch dreizehn. Die Konsuln und Konsularagenten jedes vertragschließenden Teiles haben die Befugnis, nach Maßgabe der Konsularvorschriften des Staates, der sie ernannt hat, Pässe und andere Personaldokumente auszustellen und die Pässe, Ursprungs- und Herkunftszeugnisse über Waren und andere Schriftstücke ähnlicher Art mit Sichtvermerken zu versehen.
Schlagworte
Ursprungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40007332