Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 28.07.1929 — BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute28.07.1929 BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

28.07.1929BGBl. Nr. 266/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vierzehn. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Verlangen gehörig beglaubigte Ausfertigungen der Geburts-, Trauungs- und Sterbeurkunden, der Urkunden über die Anerkennung und Legitimation unehelicher Kinder, sowie der Adoptionsurkunden auszufolgen, wenn diese Urkunden Angehörige des anderen vertragschließenden Teiles betreffen.

Die Abfassung und Übermittlung dieser Ausfertigungen erfolgen in der in jedem Lande üblichen Form gegen Zahlung der in den dort in Kraft stehenden Gesetzen und Vorschriften bestimmten Gebühren und durch Vermittlung der Konsulate oder Konsularagenturen des vertragschließenden Teiles, der das Verlangen gestellt hat. Die Abfassung und Übermittlung dieser Ausfertigungen werden jedoch kostenlos erfolgen, wenn die in Rede stehenden Ausfertigungen auf diplomatischem Wege für den amtlichen Gebrauch der vertragschließenden Teile oder zugunsten von Mittellosen angesprochen werden.

Schlagworte

Geburtsurkunde, Trauungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007333