Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularkonvention (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1929Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XV. Bei Behandlung von Erbschaften, die die Angehörigen einer der beiden Teile auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates hinterlassen, sind die nachstehenden Bestimmungen zu beobachten:Artikel römisch fünfzehn. Bei Behandlung von Erbschaften, die die Angehörigen einer der beiden Teile auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates hinterlassen, sind die nachstehenden Bestimmungen zu beobachten:
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40007334