Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularkonvention (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1929Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15 § 1Artikel 15, Paragraph eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen in gleicher Weise wie die Inländer berechtigt sein, Vermögenschaften, die ihnen in diesem Staate auf Grund des Gesetzes oder des Testamentes vermacht werden, zu erben und in Besitz zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40007335