Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularkonvention (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1929Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15 § 12Artikel 15, Paragraph 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
§ 12.Paragraph 12,
Die Konsularfunktionäre der vertragschließenden Teile werden ausschließlich über die Aufnahme von Inventaren und anderen zur Erhaltung und Liquidierung solcher Verlassenschaften getroffenen Maßnahmen erkennen, die von Seeleuten, Passagieren und anderen Reisenden ihres Staates, die während der Überfahrt sei es im Hafen, sei es zu Land oder an Bord eines Schiffes gestorben sind, hinterlassen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40007346