Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularkonvention (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1929Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XVI. Die Konsuln und Konsularagenten sind berechtigt, den Schutz über die minderjährigen Kinder, die Schwachsinnigen und die anderen nicht im vollen Besitz ihrer Handlungsfähigkeit befindlichen Personen auszuüben, die Angehörige des Staates sind, dem die genannten Konsularfunktionäre angehören; zu diesem Zwecke sind sie berechtigt, innerhalb der von der Gesetzgebung des Aufenthaltsstaates gezogenen Grenzen alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die sie für angebracht erachten.Artikel römisch sechzehn. Die Konsuln und Konsularagenten sind berechtigt, den Schutz über die minderjährigen Kinder, die Schwachsinnigen und die anderen nicht im vollen Besitz ihrer Handlungsfähigkeit befindlichen Personen auszuüben, die Angehörige des Staates sind, dem die genannten Konsularfunktionäre angehören; zu diesem Zwecke sind sie berechtigt, innerhalb der von der Gesetzgebung des Aufenthaltsstaates gezogenen Grenzen alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die sie für angebracht erachten.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40007347