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Art. 3

Fassungen
ab 28.07.1929 — BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute28.07.1929 BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

28.07.1929BGBl. Nr. 266/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch drei. Die Konsuln werden gegenseitig nach den im Lande ihres Amtssitzes geltenden Regeln und Förmlichkeiten nach Vorweisung ihrer Bestallungsurkunden zugelassen und anerkannt werden.

Anläßlich der Vorweisung der Bestallungsurkunden wird auch der Amtsbezirk des Konsulates angegeben werden; jede nachträgliche, die Abgrenzung dieses Amtsbezirkes betreffende Änderung wird dem Auswärtigen Amte des anderen vertragschließenden Teiles bekanntgegeben werden.

Das zur freien Ausübung ihrer Amtstätigkeit erforderliche Exequatur wird den Konsuln ohne Verzug und kostenlos erteilt werden. Die Oberbehörden ihres Amtsbezirkes werden auf Vorweisung des erwähnten Exequaturs sofort die geeigneten Maßnahmen treffen, um es den Konsuln zu ermöglichen, sich ihrer Aufgabe zu entledigen und in den Genuß der damit verbundenen Immunitäten und Befreiungen zu treten.

Es wird den Konsuln zugesichert, daß sie in der Ausübung ihrer Funktionen und in der Durchführung ihrer amtlichen Aufgabe bei den Behörden des Landes ihres Amtssitzes die weitestgehende Mitwirkung und die wohlwollendste Unterstützung finden werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007321