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Art. 4

Fassungen
ab 28.07.1929 — BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute28.07.1929 BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

28.07.1929BGBl. Nr. 266/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vier. Die Berufskonsuln können, vorbehaltlich der vorausgehenden Genehmigung des Auswärtigen Amtes des anderen vertragschließenden Teiles, in den Häfen, Städten und Orten ihres Konsularbezirkes Konsularagenten ernennen. Diese Agenten sind mit einem von dem Konsul, der sie ernannt hat, auszustellenden Ernennungsdekrete zu versehen, haben ihre Tätigkeit nach den Weisungen und unter der Verantwortlichkeit dieses Konsuls auszuüben und genießen die im gegenwärtigen Übereinkommen festgesetzten Vorrechte und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007322