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Art. 5

Fassungen
ab 28.07.1929 — BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute28.07.1929 BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

28.07.1929BGBl. Nr. 266/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch fünf. Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit oder des Todes von Konsuln und Konsularagenten werden die Vizekonsuln, Konsularsekretäre und Konsularattaches ohne weiteres in der durch die Konsularvorschriften jedes der beiden vertragschließenden Teile festgesetzten Reihenfolge zur einstweiligen Ausübung der konsularischen Amtstätigkeit zugelassen.

Die Ortsbehörden sollen ihnen Unterstützung und Schutz gewähren und ihnen während ihrer interimistischen Amtsleitung den Genuß der durch das gegenwärtige Übereinkommen den Titulären zuerkannten Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten und Privilegien sichern.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007323