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Art. 6

Fassungen
ab 28.07.1929 — BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute28.07.1929 BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.07.1929BGBl. Nr. 266/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sechs. Die Konsuln und Konsularagenten können über der äußeren Tür des Hauses, in dem die Kanzleien des Konsulates oder der Konsularagentur untergebracht sind, das Wappenschild ihres Staates mit der Aufschrift: “Konsulat oder Konsularagentur ...” anbringen und an den öffentlichen Festtagen sowie bei anderen üblichen Gelegenheiten die Flagge ihres Landes auf dem Konsulatshause hissen; es herrscht darüber Einverständnis, daß diese äußeren Zeichen nicht so gedeutet werden dürfen, als ob sie ein Asylrecht begründeten.

Sie können ferner unter den in dem gegenwärtigen Artikel erwähnten, das Asylrecht betreffenden Einschränkungen ihr nationales Wappen und die Flagge ihres Landes auf den Schiffen und Wagen führen, deren sie sich in Ausübung ihrer Funktionen bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007324