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Art. 6

Fassungen
08.01.1931 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 358/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 608.01.193131.07.1998 BGBl. Nr. 358/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

08.01.1931BGBl. Nr. 358/1930

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 6. Die vorliegende Erklärung tritt in Kraft zehn Tage, nachdem sie in den durch die Gesetzgebung der beiden Länder vorgeschriebenen Formen kundgemacht wurde; ihre Wirksamkeit endet nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem einer der Vertragsteile sie gekündigt hat.

Urkund dessen haben die zu diesem Behufe gehörig bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Erklärung unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 1. Dezember 1930.

Gesetzesnummer

10001782

Dokumentnummer

NOR12023806

Alte Dokumentnummer

N2193016877R