Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 6. Die vorliegende Erklärung tritt in Kraft zehn Tage, nachdem sie in den durch die Gesetzgebung der beiden Länder vorgeschriebenen Formen kundgemacht wurde; ihre Wirksamkeit endet nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem einer der Vertragsteile sie gekündigt hat.
Urkund dessen haben die zu diesem Behufe gehörig bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Erklärung unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 1. Dezember 1930.
Dokumentnummer
NOR12023806
Alte Dokumentnummer
N2193016877R