Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Langtitel
Erklärung zwischen Österreich und Belgien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.
StF: BGBl. Nr. 358/1930
Ratifikationstext
Obige von dem für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister Dr. Ignaz Seipel und dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Königreiches Belgien in Wien Le Ghait unterzeichnete Erklärung tritt zufolge ihres Artikels 6 am 8. Jänner 1931 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesregierung der Republik Österreich und
die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier, von dem Wunsche geleitet, die Durchführung gewisser Bestimmungen des am 17. Juli 1905 im Haag geschlossenen internationalen Zivilprozeßübereinkommens, dem Österreich und Belgien angehören, zu regeln, haben folgendes vereinbart:
Anmerkung
Jede Bezugnahme auf das Haager Prozeßübereinkommen von 1905 ist durch
eine solche auf das Haager Prozeßübereinkommen von 1954, BGBl.
Nr. 91/1957, zu ersetzen.
Dokumentnummer
NOR11001804
Alte Dokumentnummer
N2193014513R