Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 1. Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Prozeßkostenentscheidungen im Sinne der Artikel 18 und 19 des am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossenen internationalen Zivilprozeßübereinkommens sind an den Justizminister des Staates zu richten, wo die Vollstreckung erwirkt werden soll, und zwar entweder im diplomatischen Wege oder durch den Justizminister des anderen Staates der unmittelbar durch die beteiligte Partei.
Dieselbe Regel gilt für gerichtliche Entscheidungen, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.
Anmerkung
Jede Bezugnahme auf das Haager Prozeßübereinkommen von 1905 ist durch
eine solche auf das Haager Prozeßübereinkommen von 1954, BGBl.
Nr. 91/1957, zu ersetzen.
Schlagworte
Prozeßkostenentscheidung, Exekution
Dokumentnummer
NOR12023801
Alte Dokumentnummer
N2193016872R