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Art. 2

Fassungen
08.01.1931 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 358/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 208.01.193131.07.1998 BGBl. Nr. 358/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.01.1931BGBl. Nr. 358/1930

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 2. Die gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die in einem der beiden Vertragsstaaten kundgemacht oder zugestellt werden sollen, sind dem Justizminister dieses Staates zu übersenden, und zwar entweder durch den Justizminister des anderen Vertragsstaates oder durch den diplomatischen doer konsularischen Vertreter dieses Teiles.

Diese Behörden verkehren unmittelbar miteinander, soweit es sich um sonstige Mitteilungen über diese Kundmachungen oder Zustellungen handelt.

Die erwähnten Schriftstücke können von der zuständigen Behörde dem Empfänger auch im Postwege übersendet werden.

Die Kosten der zwangsweisen Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke sind nur dann zu ersetzen, wenn diese Art der Zustellung von der ersuchenden Behörde ausdrücklich verlangt worden ist.

Schlagworte

Übermittlungsweg, Kostenersatz

Gesetzesnummer

10001782

Dokumentnummer

NOR12023802

Alte Dokumentnummer

N2193016873R