Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 2. Die gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die in einem der beiden Vertragsstaaten kundgemacht oder zugestellt werden sollen, sind dem Justizminister dieses Staates zu übersenden, und zwar entweder durch den Justizminister des anderen Vertragsstaates oder durch den diplomatischen doer konsularischen Vertreter dieses Teiles.
Diese Behörden verkehren unmittelbar miteinander, soweit es sich um sonstige Mitteilungen über diese Kundmachungen oder Zustellungen handelt.
Die erwähnten Schriftstücke können von der zuständigen Behörde dem Empfänger auch im Postwege übersendet werden.
Die Kosten der zwangsweisen Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke sind nur dann zu ersetzen, wenn diese Art der Zustellung von der ersuchenden Behörde ausdrücklich verlangt worden ist.
Schlagworte
Übermittlungsweg, Kostenersatz
Dokumentnummer
NOR12023802
Alte Dokumentnummer
N2193016873R