Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3. Die Ersuchschreiben in Zivil- und Handelssachen und ihre Erledigungsakten werden im unmittelbaren Verkehre der Justizminister der beiden Vertragsstaaten übersendet.
Im Falle der Dringlichkeit sind jedoch die Gerichtsbehörden der beiden Länder ermächtigt, die im ersten Absatze dieses Artikels bezeichneten Rechtshilfeersuchen unmittelbar, nötigenfalls telegraphisch, an die zuständige Behörde des anderen Teiles zu richten. Diese Ersuchen und ihre Erledigungsakten sind stets durch Vermittlung der Justizminister zurücksenden.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Dokumentnummer
NOR12023803
Alte Dokumentnummer
N2193016874R