Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 4. Die in den Artikeln 1 und 3 der vorliegenden Vereinbarung bezeichneten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und die darauf bezüglichen Mitteilungen, ferner die im Artikel 2 der vorliegenden Vereinbarung bezeichneten Mitteilungen sind in deutscher oder in französischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12023804
Alte Dokumentnummer
N2193016875R