Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1930Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 8.
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Das Übereinkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach Kündigung durch einen der beiden Staaten in Geltung.
(3)Absatz 3,Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
(4)Absatz 4,So geschehen in doppelter Urschrift in Berlin am 15. Februar 1930.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12023854
alte Dokumentnummer
N2193024707S