Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel X. Alles was zur Zeit der Verhaftung eines flüchtigen Verbrechers in seinem Besitze gefunden wird, es mag aus der strafbaren Handlung herstammen oder als Beweismittel von Bedeutung sein, soll, soweit dies nach den Gesetzen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile durchführbar ist, zugleich mit seiner Person bei der Auslieferung mitübergehen werden. Die Rechte dritter Personen in Ansehung der angeführten Gegenstände sollen jedoch berücksichtigt werden. Artikel römisch zehn. Alles was zur Zeit der Verhaftung eines flüchtigen Verbrechers in seinem Besitze gefunden wird, es mag aus der strafbaren Handlung herstammen oder als Beweismittel von Bedeutung sein, soll, soweit dies nach den Gesetzen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile durchführbar ist, zugleich mit seiner Person bei der Auslieferung mitübergehen werden. Die Rechte dritter Personen in Ansehung der angeführten Gegenstände sollen jedoch berücksichtigt werden.
Dokumentnummer
NOR12023796
Alte Dokumentnummer
N2193016867R