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Art. 10

Fassungen
11.09.1930 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1011.09.193031.12.1999 BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

11.09.1930BGBl. Nr. 287/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zehn. Alles was zur Zeit der Verhaftung eines flüchtigen Verbrechers in seinem Besitze gefunden wird, es mag aus der strafbaren Handlung herstammen oder als Beweismittel von Bedeutung sein, soll, soweit dies nach den Gesetzen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile durchführbar ist, zugleich mit seiner Person bei der Auslieferung mitübergehen werden. Die Rechte dritter Personen in Ansehung der angeführten Gegenstände sollen jedoch berücksichtigt werden.

Gesetzesnummer

10001785

Dokumentnummer

NOR12023796

Alte Dokumentnummer

N2193016867R