Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 257/1934.Zum Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1934,.
Text
Artikel II. Nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen jene Personen ausgeliefert werden, die einer der nachstehenden strafbaren Handlungen beschuldigt werden oder überführt sind: Artikel römisch zwei. Nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen jene Personen ausgeliefert werden, die einer der nachstehenden strafbaren Handlungen beschuldigt werden oder überführt sind:
Mord, umfassend die durch die Ausdrücke Elternmord, Meuchelmord, vorsätzliche Tötung, Giftmord oder Kindesmord bezeichneten Verbrechen;
Notzucht, Abtreibung und geschlechtlicher Umgang mit Kindern unter 14 Jahren;
Entführung oder Gefangenhaltung von Frauen oder Mädchen zu unmoralischen Zwecken;
absichtliche und gesetzwidrige, das menschliche Leben gefährdende Zerstörung von Eisenbahnen oder ebensolche Verhinderung ihres Verkehrs;
zur See verübte Verbrechen:
Seeräuberei im landläufigen Sinne des Wortes und nach der völkerrechtlichen oder gesetzlichen Begriffsbestimmung;
unrechtmäßiges Versenken oder Zerstören eines Schiffes zur See,
Meuterei oder Verschwörung zweier oder mehrerer Mitglieder der Besatzung oder anderer Personen an Bord eines auf hoher See befindlichen Fahrzeuges, um sich gegen die Befehlsgewalt des Kapitäns oder Kommandanten eines solchen Fahrzeuges zu empören oder um sich durch List oder Gewalt in den Besitz eines solchen Fahrzeuges zu setzen,
Überfall an Bord eines Schiffes auf hoher See in der Absicht, körperlichen Schaden zuzufügen;
Einbruch, das ist das nächtliche Einbrechen und Eindringen in
das Haus eines anderen in der Absicht, darin ein Verbrechen zu begehen;
das Einbrechen und Eindringen in die Amtsräume der Regierung
und der öffentlichen Behörden oder in die Amtsräume von Banken, Bankhäusern, Sparkassen, Treuhandgesellschaften, Versicherungs- und anderen Gesellschaften oder in sonstige Gebäude, die nicht Wohnhäuser sind, in der Absicht, darin ein Verbrechen zu begehen;
Raub, das ist die verbrecherische und gewaltsame Entziehung
von Gütern oder Geld aus dem Besitz eines anderen unter Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung;
Fälschung von Urkunden oder Verbreitung gefälschter Urkunden;
Fälschung oder Verfälschung amtlicher Schriften der Regierungen oder öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte oder deren Verbreitung oder betrügerische Benutzung;
die Erzeugung von Falschgeld, sei es gemünztes oder
Papiergeld, von gefälschten Stücken oder Coupons der öffentlichen Schuld, die von Bundes-, Staats-, Provinzial-, Territorial-, Lokal- oder städtischen Verwaltungen aufgenommen wurde, von Banknoten oder anderen öffentlichen Kreditpapieren, gefälschten Siegeln, Stempeln, Prägestempeln und Marken staatlicher oder öffentlicher Verwaltungsstellen und die Ausgabe, Verbreitung oder betrügerische Benutzung der oben erwähnten Gegenstände;
Veruntreuung oder verbrecherische Unterschlagung, die
innerhalb der Gerichtsbarkeit des einen oder anderen Teiles von öffentlichen Beamten oder Verwahrern verübt werden, wenn der veruntreute Betrag 100 Dollar oder den österreichischen Gegenwert übersteigt;
Veruntreuung seitens einer oder mehrerer Personen, die gegen
Lohn gedungen, mit Gehalt angestellt sind oder sonst in Diensten stehen, zum Schaden ihrer Arbeit- oder Dienstgeber, wenn die Tat nach den Gesetzen beider Staaten mit Gefängnis oder einer anderen Körperstrafe bedroht ist und der veruntreute Betrag 100 Dollar oder den österreichischen übersteigt;
Raub von Minderjährigen oder Erwachsenen, das ist die Entführung oder Gefangenhaltung einer oder mehrerer Personen, um von ihnen, ihren Familien oder einer oder mehreren anderen Personen Geld zu erpressen, oder zu einem anderen ungesetzlichen Zweck;
Diebstahl, das ist die Entwendung von Habseligkeiten,
persönlichem Eigentum oder Geld im Werte von 100 oder mehr Dollar oder im österreichischen Gegenwerte;
Erwerb von Geld, Wertpapieren oder anderem Vermögen auf Grund
falscher Vorspiegelungen oder Annahme von Geld, Wertpapieren oder anderem Vermögen in Kenntnis des Umstandes, daß das Angenommene unrechtmäßig erworben worden ist, wenn der auf diese Weise erworbene oder angenommene Geldbetrag oder Vermögenswert 100 Dollar oder den österreichischen Gegenwert übersteigt;
Meineid oder Verleitung zum Meineid;
Unterschlagung oder Vertrauensmißbrauch seitens eines Verwahrers, Bankiers, Agenten, Kommissionärs, Treuhänders, Testamentsvollstreckers, Verwalters, Vormundes, Direktors oder Beamten einer Gesellschaft oder Körperschaft oder seitens irgendeiner Person in Vertrauensstellung, wenn der Betrag oder Wert des widerrechtlich zugeeigneten Geldes oder Vermögens 100 Dollar oder den österreichischen Gegenwert übersteigt;
strafbare Handlungen gegen die Gesetze der beiden Staaten zur Unterdrückung der Sklaverei und des Sklavenhandels;
böswilliges Verlassen oder böswilliges Nichterhalten
minderjähriger oder nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder.
Die Auslieferung hat auch stattzufinden wegen Beteiligung an einer der vorgenannten strafbaren Handlungen vor oder nach ihrer Verübung oder wegen eines Versuches, eine der vorgenannten strafbaren Handlungen zu begehen, vorausgesetzt, daß eine solche Teilnahme oder ein solcher Versuch nach den Gesetzen der beiden Vertragschließenden Teile mit Gefängnis bedroht ist.
Schlagworte
Versicherungsgesellschaft, Bundesverwaltung, Staatsverwaltung,
Provinzialverwaltung, Territorialverwaltung, Lokalverwaltung,
Arbeitgeber