Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel V. Die Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers nach den vorliegenden Bestimmungen soll nicht stattfinden, wenn wegen Ablaufes der Zeit oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde entsprechend den Gesetzen des Staates, innerhalb dessen Gerichtsbarkeit die strafbare Handlung begangen wurde oder gemäß den Gesetzen des ersuchten Staates eine Verfolgung oder Bestrafung des Verbrechers wegen der strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, ausgeschlossen ist. Artikel römisch fünf. Die Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers nach den vorliegenden Bestimmungen soll nicht stattfinden, wenn wegen Ablaufes der Zeit oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde entsprechend den Gesetzen des Staates, innerhalb dessen Gerichtsbarkeit die strafbare Handlung begangen wurde oder gemäß den Gesetzen des ersuchten Staates eine Verfolgung oder Bestrafung des Verbrechers wegen der strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, ausgeschlossen ist.
Dokumentnummer
NOR12023791
Alte Dokumentnummer
N2193016862R