Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VI. Wenn eine Person, deren Auslieferung auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages verlangt wird, zurzeit wegen einer strafbaren Handlung in dem Zufluchtsstaate verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann ihre Auslieferung verschoben werden, bis das Verfahren beendet oder die Strafe ordnungsmäßig verbüßt ist. Artikel römisch sechs. Wenn eine Person, deren Auslieferung auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages verlangt wird, zurzeit wegen einer strafbaren Handlung in dem Zufluchtsstaate verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann ihre Auslieferung verschoben werden, bis das Verfahren beendet oder die Strafe ordnungsmäßig verbüßt ist.
Dokumentnummer
NOR12023792
Alte Dokumentnummer
N2193016863R