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Art. 7

Fassungen
11.09.1930 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 711.09.193031.12.1999 BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.09.1930BGBl. Nr. 287/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sieben. Wenn die Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers, die von einem der beiden Vertragsteile begehrt wird, auch von einer oder mehreren anderen Mächten auf Grund von vertraglichen Bestimmungen wegen innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit begangener Straftaten verlangt wird, ist der Verbrecher jenem Staate auszuliefern, dessen Begehren zuerst einlangte, es sei denn, daß dieses zurückgezogen wird. Dieser Artikel soll Verträge nicht berühren, die schon zu einem früheren Zeitpunkte von einem der Vertragschließenden Teile mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind.

Gesetzesnummer

10001785

Dokumentnummer

NOR12023793

Alte Dokumentnummer

N2193016864R