Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VII. Wenn die Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers, die von einem der beiden Vertragsteile begehrt wird, auch von einer oder mehreren anderen Mächten auf Grund von vertraglichen Bestimmungen wegen innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit begangener Straftaten verlangt wird, ist der Verbrecher jenem Staate auszuliefern, dessen Begehren zuerst einlangte, es sei denn, daß dieses zurückgezogen wird. Dieser Artikel soll Verträge nicht berühren, die schon zu einem früheren Zeitpunkte von einem der Vertragschließenden Teile mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind. Artikel römisch sieben. Wenn die Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers, die von einem der beiden Vertragsteile begehrt wird, auch von einer oder mehreren anderen Mächten auf Grund von vertraglichen Bestimmungen wegen innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit begangener Straftaten verlangt wird, ist der Verbrecher jenem Staate auszuliefern, dessen Begehren zuerst einlangte, es sei denn, daß dieses zurückgezogen wird. Dieser Artikel soll Verträge nicht berühren, die schon zu einem früheren Zeitpunkte von einem der Vertragschließenden Teile mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind.
Dokumentnummer
NOR12023793
Alte Dokumentnummer
N2193016864R