Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1930Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel 7
Dieses Abkommen, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, die das Protokoll von 1923 über die Schiedsklauseln gezeichnet haben, ist zu ratifizieren.
Es kann nur im Namen derjenigen Mitglieder des Völkerbundes sowie derjenigen nicht zu den Mitgliedern gehörigen Staaten ratifiziert werden, für die das Protokoll von 1923 ratifiziert worden ist.
Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen. Dieser wird die Hinterlegung allen Unterzeichnern mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
NOR12023863
Alte Dokumentnummer
N2193027829S