Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1930Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt drei Monate, nachdem es im Namen von zwei der Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert worden ist, in Kraft. In der Folge tritt es für jeden Hohen Vertragschließenden Teil drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
NOR12023864
Alte Dokumentnummer
N2193027830S