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§ 25

Fassungen
15.10.1938 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2515.10.193831.12.1999 dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Orderlagerscheine

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

15.10.1938dRGBl. I S 763/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 25

Notverkauf, Selbsthilfeverkauf

  1. Absatz eins,Ist das Lagergut dem Verderb ausgesetzt oder treten Veränderungen an ihm ein, die seine Entwertung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Berechtigten einzuholen, oder ist der Berechtigte in der Erteilung der Verfügung säumig, so kann der Lagerhalter den Verkauf des Gutes nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 373, des Handelsgesetzbuchs bewirken.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt, wenn der Berechtigte unterläßt, über das Lagergut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist.
  3. Absatz 3,Die im Paragraph 373, Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs vorgesehene Androhung des Verkaufs sowie die im Absatz 5, derselben Vorschrift vorgesehenen Benachrichtigungen hat der Lagerhalter an den letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.

Gesetzesnummer

10001791

Dokumentnummer

NOR12023896

Alte Dokumentnummer

N2193111553R