Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orderlagerscheine
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 763/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Titel 2
Besondere Bestimmungungen für die Sammellagerung
§ 28Paragraph 28
Sammellagerung
(1)Absatz eins,Wird Gut, für das Handelsklassen gesetzlich eingeführt oder allgemein anerkannt sind, unter einer entsprechenden Gattungsbezeichnung eingelagert, so können der Einlagerer und der Lagerhalter vereinbaren, daß für dieses Gut die folgenden besonderen Regeln über die Sammellagerung gelten sollen.
(2)Absatz 2,Für die Sammellagerung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 14 bis 27, soweit sich aus den §§ 29 bis 32 nicht ein anderes ergibt.Für die Sammellagerung gelten die allgemeinen Vorschriften der Paragraphen 14 bis 27, soweit sich aus den Paragraphen 29 bis 32 nicht ein anderes ergibt.
(3)Absatz 3,Den Beteiligten ist es unbenommen, auch bei Gütern der im Abs. 1 bezeichneten Art Einzellagerung oder Mischlagerung (§ 23) zu vereinbaren.Den Beteiligten ist es unbenommen, auch bei Gütern der im Absatz eins, bezeichneten Art Einzellagerung oder Mischlagerung (Paragraph 23,) zu vereinbaren.
Dokumentnummer
NOR12023899
Alte Dokumentnummer
N2193111556R