Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
15.10.1938 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3415.10.193831.12.1999 dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Orderlagerscheine

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

15.10.1938dRGBl. I S 763/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 34

Ausstellung von Teilscheinen

  1. Absatz eins,Falls eine Warenmenge eingelagert ist, kann der Einlagerer die Ausstellung von Lagerscheinen über Teile der Menge verlangen. Ist ein Orderlagerschein ausgestellt, so kann nur der legitimierte Besitzer des Scheines und nur gegen Rückgabe des Scheines die Ausstellung von Teilscheine verlangen.
  2. Absatz 2,Wird die Ausstellung von Teilscheinen verlangt, so hat der Lagerhalter, falls erforderlich, dem Berechtigten die Verpackung, Neubezeichnung oder sonstige Herrichtung des Gutes zu gestatten, soweit er nicht selbst zu diesen Handlungen bereit ist.
  3. Absatz 3,Wird ein Lagerschein durch Teilscheine ersetzt, so soll in den Teilscheinen derselbe Einlagerungstag vermerkt werden wie in dem alten Lagerscheine.
  4. Absatz 4,Bleiben bei einer Einzellagerung die Teile der Menge ungetrennt, so soll in den Teilscheinen zum Ausdruck gebracht werden, daß der Schein sich auf den ungetrennten Teil einer gößeren Partie bezieht. Inwieweit die Vorschriften des Paragraph 32, über den Abzug wegen Gewichtsverlustes entsprechend anzuwenden sind, wird durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung bestimmt.

Gesetzesnummer

10001791

Dokumentnummer

NOR12023905

Alte Dokumentnummer

N2193111562R