Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 347/1931Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12.
In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle in die Hand genommen werden.
Die Zentralstelle soll in enger Beziehung stehen:
a)Litera a mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt;
b)Litera b mit den Polizeibehörden im eigenen Lande;
c)Litera c mit den Zentralstellen der anderen Länder.
Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016
Dokumentnummer
NOR12023931
Alte Dokumentnummer
N2193128826S