Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 347/1931Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11.
Falsches und verfälschtes Geld, die Gerätschaften und die anderen im Artikel 3, Nr. 5, bezeichneten Gegenstände sollen beschlagnahmt und eingezogen werden. Auf entsprechendes Ersuchen sollen das Geld, die Gerätschaften und die sonstigen Gegenstände nach der Einziehung an die Regierung oder Ausgabebank, um deren Geld es sich handelt, herausgegeben werden; ausgenommen sind die Beweisstücke, die nach den Gesetzen des Landes, in dem die Strafverfolgung stattgefunden hat, bei den Akten oder in den Archiven verwahrt werden müssen, und die Musterstücke, deren Übersendung an die im Artikel 12 genannte Zentralstelle zweckmäßig erscheint. Auf jeden Fall sollen alle diese Gegenstände unbrauchbar gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016
Dokumentnummer
NOR12023930
Alte Dokumentnummer
N2193128825S