Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 23.09.1931 — BGBl. Nr. 347/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute23.09.1931 BGBl. Nr. 347/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

23.09.1931BGBl. Nr. 347/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 10.

Die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen sind ohne weiteres als Taten, welche die Auslieferung begründen, in alle Auslieferungsverträge eingeschlossen, die zwischen den vertragschließenden Teilen bereits bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.

Die vertragschließenden Teile, deren Recht eine Auslieferung ohne das Bestehen eines Vertrags oder ohne die Erfüllung der Gegenseitigkeitsbedingung zuläßt, werden die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen schon jetzt im Verhältnis zueinander als Taten behandeln, welche die Auslieferung begründen.

Für die Bewilligung der Auslieferung soll das Recht des ersuchten Landes maßgebend sein.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016

Gesetzesnummer

10001793

Dokumentnummer

NOR12023929

Alte Dokumentnummer

N2193128824S