Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 347/1931Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9.
Ein Ausländer, der eine nach Artikel 3 strafbare Handlung im Ausland begangen hat und sich im Gebiet eines Landes befindet, dessen Gesetzgebung als allgemeine Regel die Strafverfolgung von Auslandstaten zuläßt, soll ebenso bestraft werden, wie wenn er die Tat im Gebiet dieses Landes begangen hätte.
Die Pflicht zur Strafverfolgung besteht nur, wenn ein Ersuchen um Auslieferung gestellt worden ist und der ersuchte Staat wegen eines Umstandes, der mit der Tat selbst nicht zusammenhängt, die Auslieferung nicht durchführen kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016
Dokumentnummer
NOR12023928
Alte Dokumentnummer
N2193128823S